AGB - TECAMS

TECAMS
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§1  Geltung
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle abgeschlossenen Verkaufsgeschäfte, Verträge, Werkverträge, Aufträge, Abos, Dienstleistungen und damit zusammenhängende Leistungen zwischen  TECAMS GmbH im Folgenden „TECAMS“ genannt und dem jeweiligen Geschäftspartner und VERTRAGSPARNTER, im Folgenden „VERTRAGSPARTNER“ genannt. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen oder Erklärungen aus oder über den Vertrag sind nur rechtswirksam, wenn sie in deutscher Sprache abgefasst und durch schriftliche Erklärung von TECAMS bestätigt werden. Geschäftsbedingungen des Vertragspartners haben keine Gültigkeit, auch wenn TECAMS diesen nicht widersprochen hat. Das Angebot von TECAMS richtet sich an österreichische Unternehmer im Sinne des UGB.
 
§ 2  Vertragsbestandteile
a. Bestandteile des Vertrages sind der von beiden Vertragsteilen unterfertigte Vertrag, die jeweils im Vertrag genannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die im Vertrag gegebenenfalls angeführten
Angebote, sowie schriftliche Zusatzvereinbarungen
b. Das Vertragsverhältnis unterliegt ausschließlich österreichischem Recht. Für die Anwendung und Auslegung der Vertragsbestimmungen gelten in dieser Reihenfolge der individuelle Vertragstext, die gegenständlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, das UGB, das ABGB sowie die einschlägigen Ö-Normen in der letztgültigen Fassung.
c. Die Unwirksamkeit einzelner Teile dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle der unwirksamen Bedingungen treten jene gesetzlichen Bestimmungen, die dem rechtlichen und wirtschaftlichen Sinn der unwirksamen Bedingungen am nächsten kommen.

§ 3  Angebot und Vertragsabschluss
a. Alle Angebote sind bis zu deren Annahme freibleibend. Angebote und Kostenvoranschläge sind unverbindlich. Das Vertragsverhältnis kommt erst dann wirksam zustande, wenn TECAMS den Auftrag bestätigt. Vor diesem Zeitpunkt ist TECAMS an Angebote nicht gebunden, die dort genannten Preise sind freibleibend. Zusatzvereinbarungen bedürfen ausdrücklich der Schriftform.
b. TECAMS kann die Vereinbarung – im Rahmen des Erforderlichen und Zumutbaren – jederzeit nach 2-wöchiger schriftlicher Vorankündigung einseitig ändern, soweit dies aufgrund einer Gesetzesänderung erforderlich ist oder die Leistungserbringung ohne die Änderung anderweitig unmöglich werden würden. Im Falle einer solchen Änderung kann der Kunde die Vereinbarung mit einer Frist von 5 Tagen schriftlich mit Wirkung zum Ende der 2-wöchigen Frist kündigen.

 § 4  Leistungsumfang, Leistungszeitpunkt
a. Termine und Fristen gelten solange als annähernd vereinbart, bis sie von TECAMS schriftlich als verbindlich bestätigt werden. Ist die Leistung von einer Mitwirkung des Vertragspartners abhängig, so beginnt die Erfüllungspflicht von TECAMS nicht, bevor der Vertragspartner seine Mitwirkungspflichten erfüllt hat.
b. Alle durch den Vertrag entstehenden Kosten trägt der VERTRAGSPARTNER.
 
 
§ 5  Preise und Verrechnung
a. Die Zahlung des Kaufpreises hat innerhalb der vereinbarten Frist zu erfolgen. Mangels anderslautender schriftlicher Vereinbarungen sind Rechnungen sofort bei Erhalt ohne Abzug zu begleichen. Eingeräumte Rabatte oder Boni sind mit der termingerechten Leistung der vollständigen Zahlung bedingt. Erst die vollständige Bezahlung berechtigt zum Erhalt bzw. zur Nutzung des bestellen Ware bzw. damit zusammenhängender Dienstleistungen.
b. Die Preise gelten ab Werk bzw. ab Lager von TECAMS exklusive Umsatzsteuer (netto), Verpackung, Verladung, Demontage, Rücknahme und ordnungsgemäße Verwertung und Entsorgung von Elektro- und Elektronikaltgeräten für gewerbliche Zwecke im Sinn der Elektroaltgeräteverordnung. Wenn im Zusammenhang mit der Lieferung Gebühren, Steuern Koder sonstige Abgaben erhoben werden, trägt diese der VERTRAGSPARTNER. Ist die Lieferung mit Zustellung vereinbart, so wird diese sowie eine allenfalls vom VERTRAGSPARTNER gewünschte Transport-versicherung gesondert verrechnet, beinhaltet jedoch nicht das Abladen und Vertragen. Die Verpackung wird nur über ausdrückliche Vereinbarung zurückgenommen. Alle Preise schließen zusätzlich, vom VERTRAGSPARTNER gewünschte Sonderleistungen nicht ein, ausgenommen es wird Abweichendes schriftlich vereinbart.
c. Die ausgewiesenen Preise bei TECAMS sind in EURO angegeben. Kauft TECAMS seinerseits bei einem Vertragspartner, dessen Sitzstaat nicht den EURO als Zahlungsmittel hat, gilt jener Preis als vereinbart, der sich durch Umrechnung in Euro auf Grundlage des von der Europäischen Zentralbank bekannt gegebenen Euro-Wechselkurses im Zeitpunkt des Zustandekommens des Vertrages ergibt.
d. Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners ist TECAMS berechtigt, weitere Leistungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen des Vertragspartners abhängig zu machen, Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen und vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Zins- und Schadenersatzansprüche bleiben unberührt.
e. Liegen zwischen Vertragsschluss und Lieferung mehr als 4 Monate, ohne dass dies auf einer von TECAMS zu vertretenden Lieferverzögerung beruht, darf TECAMS vom Vertragspartner die Zustimmung zu einer Erhöhung der vereinbarten Preise verlangen. Soweit die verlangte Erhöhung mehr als 5% des vereinbarten Preises beträgt, ist TECAMS zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
f. Unternehmer schulden bei Zahlungsverzug Zinsen von 9,2 %. Es ist TECAMS möglich, einen pauschalierten Betrag von EUR 40,- an außergerichtlichen Mahnkosten zu verrechnen. Sollte der tatsächliche Aufwand über diesem Betrag liegen, ist es TECAMS gestattet einen höheren Betrag an Mahnkosten zu verrechnen.

 § 6  Eigentumsvorbehalt
 
a. Alle erbrachten Leistungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen Vertragspartner und TECAMS das Eigentum von TECAMS. Zu einer Verpfändung und Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware oder der an TECAMS abgetretenen Forderungen, ist der Vertragspartner nicht berechtigt. Von Pfändungen oder Beschlagnahmen der Vorbehaltsware oder der an TECAMS abgetretenen Forderungen, muss TECAMS vom Vertragspartner unter Angabe des Pfandgläubigers unverzüglich benachrichtigt werden.
b. Der Vertragspartner verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich. Er hat diese gegen die üblichen Gefahren, insbesondere Diebstahl, Bruch, Feuer-. Wasser- und sonstige Schäden, im gebräuchlichen Umfang zu versichern. Entschädigungsansprüche, die dem Vertragspartner aufgrund einer Beschädigung der Vorbehaltsware gegen einen Versicherer oder eine sonstige Person zustehen, tritt der Vertragspartner in Höhe des Verkehrswertes der Ware an TECAMS ab. Weist der Vertragspartner auf Verlangen von TECAMS den Abschluss der Versicherung nicht unverzüglich nach, so ist TECAMS berechtigt, die Vorbehaltsware selbst auf ihre Kosten zu versichern.
c. Der VERTRAGSPARTNER ist berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen seines ordentlichen Geschäftsbetriebes weiterzuverarbeiten und/oder zu veräußern. Die Weiterverarbeitung erfolgt für TECAMS und führt nicht zum Verlust des Vorbehaltseigentums. Im Falle der Verbindung oder Vermischung mit nicht in TECAMS' Eigentum stehenden anderen Waren entsteht zu Gunsten TECAMS Miteigentum im Verhältnis der Anteile. Bereits jetzt tritt der VERTRAGSPARTNER alle seine Forderungen, die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen Dritte entstehen, ebenso wie alle die Vorbehaltsware betreffenden Ansprüche aus Versicherungsverträgen, bis zur Höhe der Forderung TECAMS an diese ab. Der VERTRAGSPARTNER hat eingehende Gelder aus abgetretenen Ansprüchen getrennt von eigenen Geldern zu verwahren und bei Fälligkeit der Forderung TECAMS unverzüglich an diese weiterzureichen. TECAMS nimmt diese Abtretung an und verpflichtet sich im Gegenzug, die abgetretenen Ansprüche nicht vor Fälligkeit der Forderung einzuziehen. Für den Fall des Zahlungsverzuges verpflichtet sich der VERTRAGSPARTNER über erste Aufforderung die Käufer der Vorbehaltsware ebenso wie seine Versicherer TECAMS bekannt zu geben.

§ 7  Gefahrenübergang
Die Gefahr einer zufälligen Zerstörung, Beschädigung oder sonstigen Verschlechterung der von TECAMS gelieferten Produkte geht im Falle der Versendung mit der Übergabe an den Spediteur bzw. Transporteur auf den Vertragspartner über. Dies gilt auch bei frachtfreier Versendung.
 
 
§ 8  Lieferung, Lieferfrist, Lieferhindernisse
a. TECAMS übermittelt dem Vertragspartner eine schriftliche (einschließlich E-Mail) Bestellbestätigung mit allen relevanten Auftragsdaten.
b. Im Fall der Nichtannahme von bestellter Ware bzw. bestellten Dienstleistungen ist TECAMS berechtigt, den Ersatz der dadurch entstandenen Mehraufwendungen, wie zB. frustrierte Transportkosten oder Vorbereitungskosten, zu verlangen. Dies gilt nicht, wenn TECAMS seine Leistungen nicht vertragsgemäß erbringt.
c. Die Annahme von Bestellungen erfolgt unter Vorbehalt der Leistungserbringung. Wird die Lieferung oder die Einhaltung einer vereinbarten Lieferfrist durch von TECAMS nicht zu vertretende Umstände unmöglich, so erlischt die Lieferpflicht zu dem vorgesehenen Liefertermin. Zu den von TECAMS nicht zu vertretenden Umständen gehören insbesondere: Schwierigkeiten beim Bezug der Waren oder Vormaterialien bzw. Vordienstleistungen von Dritten, Betriebsstörungen (auch bei Lieferanten von TECAMS), Verkehrsstörungen, Aussperrungen und Streiks sowie alle Fälle höherer Gewalt. TECAMS wird in solchen Fällen den Vertragspartner unverzüglich kontaktieren, um einen Ersatztermin für die verhinderte Lieferung zu vereinbaren. Sofern dem Vertragspartner von TECAMS ein neuer Liefertermin angeboten wird, der nicht später als zwei Wochen nach einem der ursprünglich vereinbarten Liefertermine liegt, und die Lieferung zu diesem neuen Termin auch ordnungsgemäß durchgeführt wird, liegt eine rechtzeitige Lieferung durch TECAMS vor.
d. Kann TECAMS dem VERTRAGSPARNTER keinen neuen Leistungszeitpunkt gemäß § 7 lit c anbieten oder kann auch der neue Liefertermin aus den in Punkt § 7 lit c genannten Fällen (Unmöglichkeit der Lieferung zum vereinbarten Termin aus durch TECAMS nicht zu vertretenden Umständen) nicht eingehalten werden, ist TECAMS berechtigt, vom Vertrag zur Gänze oder teilweise zurückzutreten, ohne schadenersatzpflichtig zu werden. Ebenso kann in diesen Fällen der Käufer vom Vertrag zurücktreten.
e. Bei teilbaren Leistungen hat der VERTRAGSPARTNER kein Rücktrittsrecht betreffend lieferbare bzw. erbringbarer Teile, soweit Teile der Leistung erfüllbar und für den Käufer verwendbar sind. Unter den gleichen Voraussetzungen, bzw. wenn die restlichen Teile rechtzeitig (im Sinne von Punkt § 7 lit c) nachgeliefert werden können, ist der VERTRAGSPARTNER nicht berechtigt, die Annahme von Teillieferungen zu verweigern.
 
§ 9  Rücktritt vom Vertrag / Kündigung
TECAMS ist zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn der Vertragspartner seinen Mitwirkungspflichten trotz Mahnung und Setzung einer angemessenen Nachfrist nicht nachkommt oder mit einer Zahlung in Verzug gerät und trotz Mahnung und Nachfristsetzung diese Zahlung nicht leistet. TECAMS ist ebenfalls zum Rücktritt berechtigt, wenn sich die Situation während der Ausführung wesentlich von den Vertragsgrundlagen ändert.
 
 
§ 10  Gewährleistung, Haftung und Schadenersatz
a. Zusagen, wie über die Verwendbarkeit oder besondere Eigenschaften der Ware, der Dienstleistung, eines allfälligen Erfolges oder Erklärungen der Angestellten von TECAMS sind unverbindlich und stellen keine ausdrückliche Zusicherung bestimmter Eigenschaften dar, wenn sie nicht schriftlich (einschließlich per E-Mail) erfolgen.
b. Gewährleistungsansprüche setzen voraus, dass Mängel TECAMS unverzüglich angezeigt werden, und zwar erkennbare Mängel sofort bei Übernahme, versteckte Mängel nach Entdeckung, und unter Darlegung der konkreten Mängel (allgemein gehaltene Rüge reicht nicht aus) und Originalrechnung. Bei Vorliegen von Mängeln ist TECAMS zur Gewährleistung innerhalb von 6 Monaten verpflichtet (Verkürzung der Gewährleistungsfrist). Ein Gewährleistungsanspruch ist in jedem Fall mit dem Kaufpreis der gelieferten und mangelhaften Ware bzw. Dienstleistung begrenzt.
c. TECAMS erfüllt seine Gewährleistungsverpflichtungen nach ihrer Wahl entweder durch Lieferung mangelfreier Ware, bzw. Dienstleistung, Verbesserung, Nachlieferung von fehlenden Teilen oder Rückabwicklung des Vertrags (d.h. Rückzahlung des Entgeltes) innerhalb einer angemessenen Frist.
d. Handelsübliche oder geringfügige, technisch bedingte Abweichungen der Qualität, Quantität, der Ausrüstung oder des Designs stellen weder Gewährleistungsmängel noch Nichterfüllung des Vertrages dar.
e. TECAMS haftet für Schäden nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung für fahrlässig zugefügte Schäden ist jedoch ausgeschlossen. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit von Menschen und für Ansprüche nach dem österreichischen Produkthaftungsgesetz.
f. Der VERTRAGSPARTNER hat das Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zu beweisen. Die Haftung für entgangenen Gewinn und sonstiger Folgeschäden ist ausgeschlossen. Der Ersatz von (Mangel-) Folgeschäden, sonstigen Sachschäden, Vermögensschäden und Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Vertragspartner ist ebenfalls ausgeschlossen.
g. Keine der Parteien haftet für ein Versäumnis oder eine Verzögerung (außer in Bezug auf Zahlungsverpflichtungen) aufgrund einer staatlichen Handlung, Feuer, Überflutung, einem Aufstand, einem Erdbeben, Stromausfall, Aufruhr, einer Explosion, einem Embargo, legalen oder illegalen Streiks, Transportverzögerungen jeder Art, Arbeitsverzögerungen oder sonstige Bedingungen, die sich in einer Art und Weise auf die Erzeugung oder Lieferung auswirken, auf die die betroffene Partei vernünftigerweise keinen Einfluss hat.
h. Der VERTRAGSPARTNER haftet für die Richtigkeit und Erlaubtheit seiner Angaben bzw. übergebenen Daten und hält TECAMS schad- und klaglos aus Ansprüchen welcher (Rechts)Natur auch immer, die aus Missachtung dieser Pflicht resultieren. Das gilt auch für Ansprüche Dritter (etwa aufgrund von Urheberrechtsverletzungen).

§ 11  Vertraulichkeit
Außer wenn dies nach geltendem Gesetz erforderlich ist, legt der VERTRAGSPARTNER ohne die vorherige schriftliche Einwilligung von TECAMS keinem Dritten gegenüber Inhalte dieser Vereinbarung offen (außer gegenüber seinen Mitarbeitern und Vertretern, die sich dieser Einschränkung bewusst sind und dieser zustimmen). Der VERTRAGSPARTNER darf keine Pressemitteilungen betreffend der Existenz oder den Bedingungen dieser Vereinbarung herausgeben, wenn dazu nicht die vorherige schriftliche Einwilligung von TECAMS vorliegt. „Vertrauliche Informationen“ bedeutet Informationen über das Geschäft, die Produkte, die Technologien, die Strategien, die Finanzdaten, die Betriebstätigkeit oder die Aktivitäten, die geschützt und vertraulich sind, von TECAMS oder ihrer Lieferanten, insbesondere betrifft dies alle geschäftlichen, finanziellen, technischen oder sonstigen Informationen, die von TECAMS offengelegt werden. Vertrauliche Informationen beinhalten keine Informationen, für die der Kunde nachweisen kann, dass sie öffentlich bekannt sind oder dies ohne einen Bruch dieser Vereinbarung werden.

§ 12  Abtretungsverbot
Der VERTRAGSPARTNER kann die Rechte aus dem vorliegenden Vertrag nur mit ausdrücklicher Zustimmung von TECAMS an Dritte übertragen.

§ 13  Erfüllungsort, ausschließlicher Gerichtsstand und Rechtswahl
Als Gerichtsstand wird das für Brunn am Gebirge zuständige Bezirksgericht Mödling vereinbart; dies unabhängig von der Streitwerthöhe. Erfüllungsort ist der Sitz TECAMS‘.

§14  Allgemeines
Änderungen und Ergänzungen zum Vertrag bedürfen der Schriftform. Dies gilt insbesondere für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.

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